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Was ist der Pflichtteil beim Erbe und wer ist pflichtteilberechtigt?
Der Pflichtteil beim Erbe ist der gesetzlich garantierte Anteil des Erbes, den nahe Angehörige trotz eines Testaments erhalten müssen. Er steht Kindern, Ehepartnern und unter bestimmten Umständen Eltern des Verstorbenen zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Berechtigte ohne Testament erhalten hätte. Dieser Pflichtteil schützt nahe Angehörige vor vollständigem Ausschluss vom Erbe.
Die Erbfolge.
Im Falle eines Erbfalls stellt sich häufig die Frage, wer neben etwaigen Ehepartnern und Kindern einen Pflichtteilsanspruch auf ein Erbe hat. Im Erbrecht ist die einzuhaltende Erbfolge genau festgelegt. Eine Erbfolge kann natürlich nur dann eingehalten werden, wenn es überhaupt Erben gibt. Also muss dies zuallererst geklärt werden, denn sollte es keine gesetzlichen Erben geben, dann erbt der Staat beziehungsweise das jeweilige Bundesland. Das Gleiche gilt für den Fall, dass alle Erben ihre Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht gebührenpflichtig ausschlagen. Ein Grund dafür kann sein, dass der Erblasser, also die verstorbene Person, verschuldet war.
Die Frist für die Ausschlagung des Erbes beträgt in der Regel sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem man von dem Tod des Erblassers und dem Grund für die Berufung als Erbe erfahren hat. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser nur einen Wohnsitz im Ausland hat, beziehungsweise der Erbe sich im Ausland befindet.
Im Falle einer Annahme der Erbschaft durch einen oder mehrere Erben gilt erbrechtlich Folgendes: Der Anteil an einem Nachlass ergibt sich entweder aus der entsprechenden Verfügung von Todes wegen (bspw. Testament oder Erbvertrag) oder aber durch die gesetzliche Erbfolge. Bevor wir klären, wer die Pflichtteilsberechtigten sind und wie der Pflichtteil aussieht, betrachten wir kurz den Aufbau der Erbfolge: Die gesetzliche Erbfolge sieht eine Rangordnung aus Verwandtschaftsgruppen bei der Verteilung eines Nachlasses vor.
Die Erbfolge laut Erbrecht.
Ist eine Person eines näheren Verwandtschaftsgrades als Erbe vorhanden, so gehen alle möglichen Erben weiter entfernter Verwandtschaftsgrade leer aus. Grundsätzlich sieht das Erbrecht nur nahe Angehörige als Erben vor.
Zu dieser Gruppen zählen unter anderem Ehegattin oder Ehegatte sowie Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Großeltern und Onkel und Tanten. Ist ein Erbe der Erbfolge bereits selbst verstorben, treten seine Abkömmlinge an dessen Stelle. Freunde und Bekannte erben ohne Verfügung von Todes wegen nichts.
Ehepartner oder legitimierte Lebenspartner haben in der erbrechtlichen Rangordnung einen Sonderstatus. Ihnen steht ein eigenes gesetzliches Erbrecht neben den Erben erster und zweiter Ordnung zu. Eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder sowie Enkel sind Erben der ersten Ordnung, sind also die nächsten Verwandten. Unter ihnen wird das Erbe in der Regel zu gleichen Teilen aufgeteilt.
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Beispiel
Der Erblasser lebte in einer Lebenspartnerschaft und hatte zwei adoptierte Kinder. Alle Erben der ersten Ordnung leben noch. Ohne eine anderslautende letztwillige Verfügung, wie das Testament auch genannt wird, erhält nun jeder von ihnen – im Falle von einer vorher vereinbarten Gütertrennung – ein Drittel des Nachlasses.
An zweiter Stelle der Rangfolge kommen die Eltern und Geschwister. Diese Personen erben nur, wenn es keine Erben der ersten Ordnung gibt. Eltern steht dabei jeweils die Hälfte des Erbes zu, sofern kein Ehepartner vorhanden ist. Lebt nur noch ein Elternteil wird die verbliebene Hälfte unter den Geschwistern aufgeteilt, sofern welche vorhanden sind. Gibt es keine Geschwister, erbt der letzte Elternteil alles. Sind die Geschwister ebenfalls bereits verblichen, treten deren Kinder – also die Neffen und Nichten des Erblassers – als berechtigte Erben ein.
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Beispiel
Der Erblasser war kinderlos, nicht verheiratet und hatte zwei Geschwister – einen Bruder und eine Schwester. Es leben noch die Mutter des Verstorbenen, der Bruder und die Kinder der Schwester. In diesem Fall bekommt die Mutter die Hälfte, der Bruder ein Viertel und der Neffe und die Nichte jeweils ein Achtel des Nachlasses.
Die dritte Ebene der gesetzlichen Rangfolge besteht aus Großeltern, Onkeln und Tanten sowie Cousinen und Cousins. Die Aufteilung des Besitzes erfolgt hier wie die Aufteilung unter Erben aus dem zweiten Verwandtschaftsgrad. Großeltern erhalten in der Regel jeweils die Hälfte. Unter Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen wird gleichmäßig aufgeteilt.
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Beispiel
Der Erblasser führte ein abgeschiedenes Leben. Es sind keine Verwandten erster und zweiter Ordnung auffindbar. Seine Großeltern sind schon lange tot. Bei Nachforschungen durch einen Anwalt stellt sich aber heraus: Es lebt noch eine Tante. Bleibt sie die einzige auffindbare Verwandte dritter Ordnung, fällt ihr die gesamte Erbschaft zu.
Wem steht ein Pflichtteil vom Erbe zu?
Der Pflichtteil ist vereinfacht gesagt ein Teil der Fürsorgepflicht innerhalb der Familie, die auch noch über den Tod hinaus besteht und im Falle einer Enterbung zum Tragen kommt. Er beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§2303 BGB). In der Regel informiert das Nachlassgericht die enterbten Pflichtteilsberechtigten.
Der Pflichtteilsanspruch verfällt drei Jahre nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Todesfall und seiner Enterbung Kenntnis genommen hat – ohne Kenntnis durch den Anspruchsberechtigten spätestens nach 30 Jahren (§197 BGB). Stichtag für die reguläre Frist ist immer der 31. Dezember. Wenn Sie also am 24.09.2022 von einem Pflichtteilsanspruch erfahren, läuft die Frist von drei Jahren ab dem 31.12.2022. Sie können dann den Pflichtteil des Erbes bis zum 31.12.2025 geltend machen. Dazu teilen Sie oder Ihr Anwalt den Erben schriftlich den Wunsch auf so genannte Geltendmachung von Auskunfts- und Pflichtteilsansprüchen mit.
Erfahren Sie erst am 25.09.2052 von dem Tod des Erblassers, ist Ihr Pflichtteilsanspruch, auch ohne vorherige Kenntnis, verjährt.
Anspruch auf einen Pflichtteil am Nachlass
- : Ehegatten oder Lebenspartner
- : eheliche sowie nichteheliche Kinder und Adoptivkinder
- : Enkel
- : Eltern (in dem Fall, dass der Verstorbene selbst keine Kinder hatte)
Kein Anspruch auf einen Pflichtteil am Nachlass
- : Geschwister
- : Lebensgefährten ohne Eheschließung oder Lebenspartnerschaft
- : Onkel/Tanten; Neffen/Nichten
- : Großeltern und entfernte Verwandte
Enge Freunde oder Bekannte haben daher ohne Testament keinen Anspruch auf Anteile am Erbe. Das gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften, sofern kein Testament oder Erbvertrag vorliegt.
Auch bei tiefsten familiären Zerwürfnissen ist eine Entziehung des Pflichtteils und damit eine vollständige Enterbung nur unter sehr speziellen Umständen möglich – zum Beispiel im äußersten Fall Mord am Erblasser.
Kann man einen Erben vom Pflichtteil ausschließen?
Die vollständige Enterbung, also auch das Aberkennen des gesetzlichen Pflichtteils ist nur unter wenigen Bedingungen möglich, weiß Gregor Adamczyk. Er ist Fachanwalt für Familienrecht in Braunschweig.
„Ein Pflichtteil kann grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden. Es bedarf hierzu eines schweren Fehlverhaltens gegenüber dem Erblasser, seinem Ehepartner oder nahestehenden Personen. Zum Beispiel bei versuchter Tötung oder aufgrund eines anderen schweren Verbrechens gegen diesen Personenkreis oder deren Vermögen. Auch strafrechtliche Verurteilungen des Pflichtteilsberechtigten können zum Entzug des Pflichtteils berechtigen. Nicht ausreichend wäre aber die reine Androhung von Gewalt gegen den Erblasser.“
Der Pflichtteil kann einem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser oder dem Testamentsvollstrecker entzogen werden, wenn grob zusammengefasst …
… der Erbe oder die Erbin dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen nach dem Leben trachtet, getrachtet hat oder ein anderes schweres Verbrechen gegen ihn oder sie verübt.
… der Erbe oder die Erbin zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde und/oder dauerhaft auf Anordnung in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht ist. In diesem Fall muss es für den Erblasser außerdem unzumutbar sein, die betreffende Person am Nachlass zu beteiligen.
Allerdings können Sie dem Enterbten auch verzeihen. Dies kann durch Schriftverkehr, aber auch durch schlüssiges Handeln wie einem regen und positiven Kontakt geschehen und muss nicht offiziell passieren. In diesem Fall wird eine von Ihnen erlassene Verfügung zur Pflichtteilsentziehung ungültig. Das gilt auch, wenn es noch im eröffneten Testament steht. Die Verzeihung nachzuweisen führt zuvor Enterbte allerdings häufig vor Gericht, da die Beweislast bei der Person, der der Pflichtteil entzogen wurde, liegt.
Wie wird ein Pflichtteil vom Erbe berechnet?
Im Grunde ist die Formel recht einfach: Die Höhe des Pflichtteils beträgt, wie zuvor schon erwähnt, in der Regel die Hälfte der dem Erben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge eigentlich zustehenden Summe. Nehmen wir an, es stellt sich bei Testamentseröffnung heraus, dass Sie enterbt wurden. Sollte dies nicht anfechtbar sein, ist der erste Schritt, Ihren Pflichtteil geltend zu machen. Sollten Sie das nicht wollen, müssen Sie nichts weiter tun. Haben Sie aber wie oben beschrieben schriftlich Ihren Pflichtteilsanspruch erhoben, ist die nächste Frage, wie viel Ihnen letztlich zusteht.
Und was passiert, wenn der Erblasser schon einen Teil oder sein gesamtes Vermögen als Schenkung verteilt hat? In diesem Fall ist das eigentliche Erbe, auf dessen Basis der Pflichtteil berechnet wird, am Ende weniger umfangreich. In diesem Fall können Sie den sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen“ (§2325 bis §2329 BGB) geltend machen. Der Fachanwalt für Familienrecht Gregor Adamczyk erklärt dazu:
"Hat der Erblasser eine Schenkung getätigt, dann kann unter Umständen der Pflichtteilsanspruch anteilig ergänzt, also erhöht, werden. Dies gilt in der Regel aber nur für Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zwischen Schenkung und Erbfall. Erfolgte die Schenkung zum Beispiel an den Ehegatten des Erblassers, beginnt die Frist erst mit Auflösung dieser Ehe. Der Pflichtteilsberechtigte muss dabei beweisen, dass und wann der Vermögensgegenstand, den er zur Berechnung des Pflichtteils hinzurechnen will, verschenkt wurde. Das Gesetz hilft ihm dabei durch ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben.“
Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Schenkung: Im ersten Jahr nach der Schenkung ist das Vermögen oder der Vermögensgegenstand noch voll auf die zu vererbende Summe und damit den Pflichtteilsanspruch anrechenbar. Ab dem zweiten Jahr sinkt die Anrechenbarkeit um zehn Prozent jährlich. Im dritten Jahr nach der Überschreibung liegt der Wert damit also noch bei 80 % Anrechenbarkeit. Liegt die Schenkung elf volle Jahre vor dem Erbfall, so wird sie nicht mehr in das Erbe eingerechnet.
Einforderung des Erbteils.
Kann ich als Kind meinen Erbteil einfordern?
Sie haben Ihren Anspruch bereits schriftlich geltend gemacht, aber die anderen Erben weigern sich, Ihren Pflichtteil herauszugeben? Für Betroffene hat Familienanwalt Adamczyk eine klare Empfehlung:
„Es sollte unbedingt anwaltlicher Rat, zum Beispiel im Rahmen einer Erstberatung, eingeholt werden, bei dem auch Erfolgsaussichten einer Klage, die Sinnhaftigkeit der Durchführung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Mediationsverfahrens und das Kostenrisiko erörtert werden können. Eine Mediation ist nur dann möglich, wenn beide Seiten dem zustimmen. Ansonsten kann und muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frage, ob sich eine Klage lohnt, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten.“
Versuchen sie es also zuerst mit einer Mediation. Denn eine Klage sollten Sie erst als letztes Mittel einsetzen, da die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten schnell den Streitwert übersteigen – vor allem bei einem kleinen Nachlass. Die Mediation bietet Ihnen – vorausgesetzt beide Seiten stimmen zu – den Vorteil, mit weniger Bürokratie und Aufwand zu einer Lösung zu kommen, und kostet meist nur wenige hundert Euro. Im Streitfall vor Gericht könnte das Erbe für Jahre in der Schwebe bleiben – wovon weder Sie noch die anderen Erben etwas hätten.
Wie muss der Pflichtteil eingefordert werden?
Ihr gesetzlicher Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er muss – möglichst schriftlich – binnen drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls beansprucht werden. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils, sprich eine vollständige Enterbung, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Bemessung des Pflichtteils und Ihr Anspruch darauf orientieren sich an der Anzahl der Erben und Ihrem Rang in der Erbfolge.