- Direktbank Angebote
- Girokonto & Kreditkarte
- Geldanlage & Sparen
- Wertpapiere & Depot
- Kredite & Finanzieren
-
Vorsorgen & Versichern
- Übersicht
- Digitaler VersicherungsOrdner
- Versicherungsvergleicher
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Fahrradversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Hausratversicherung
- Kindervorsorge
- Krankenzusatzversicherungen
- Lebensversicherung
- Private Altersvorsorge
- Rechtsschutzversicherung
- Reiseversicherung
- Tierkrankenversicherung
- Unfallversicherung
- Wohngebäudeversicherung
-
Online-Banking
- Übersicht
- Banking-App
- Self-Services
- Formulare
- Banking-Anleitungen
- Sicherheit im Online-Banking
- photoTAN & Aktivierung
- Zugangsschnittstelle (TPP-API)
- Automobile Angebote
- Kundenportal
- Finanzieren & Leasen
- Versichern & mehr
- Mobilität & Services
- VW FS | Auto Abo
- VW FS | Gebrauchtwagen
- Privatkunden
- Privatkunden
- Geschäftskunden
- Handelspartner
- Hilfe & Service
- Wissen
- Newsletter
- Kontakt
Information zur Sicherheit Ihrer Einlagen.
1. Die gesetzliche Einlagensicherung:
Der deutsche Gesetzgeber schreibt pro Kunde eine Grundabsicherung im Gegenwert von maximal 100.000 Euro vor. Dieser Betrag wird durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) abgedeckt. In den Fällen des § 8 Absätze 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) sind Einlagen über 100.000 Euro hinaus gesichert.
Bei Gemeinschaftskonten, z. B. von Ehegatten, gilt folgende Regelung:
Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf Einlagen mit dem Gegenwert von 100.000 Euro pro Kunde. Gemäß § 7 Abs. 4 EinSiG ist bei Gemeinschaftskonten für die Obergrenze der jeweilige Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, so werden die Einlagen zu gleichen Anteilen den Kontoinhabern zugerechnet. Bei der Berechnung des Einlagenschutzes sind eventuell vorhandene Einzelkonten der Ehegatten zu berücksichtigen.
Mehr Infos: www.edb-banken.de
2. Die freiwillige Einlagensicherung:
Die Volkswagen Bank GmbH ist zusätzlich dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Dadurch sind die Einlagenprodukte der Volkswagen Bank GmbH, wie Tagesgeld-, Giro- und Festzinskonten geschützt – sofern es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person, eine GbR oder eine rechtsfähige Stiftung handelt („private Kunden“) bis zu 5 Millionen Euro (Stand: 01. Januar 2023) und sofern es sich bei dem Kunden um nichtfinanzielle Unternehmen, Institutionelle die qua Gesetz Einlagenschutz benötigen, karitative Organisationen, Verbände oder Kammern (gewerbliche Kunden) handelt bis zu 50 Millionen Euro (Stand 01.01.2023).
Von dieser Obergrenze unabhängig ist die Sicherung ferner –vorbehaltlich weiterer Beschränkungen gemäß des Statuts des Einlagensicherungsfonds- durch die sog. Sicherungsgrenze limitiert. Die Sicherungsgrenze verläuft auf Höhe von 15 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank für die Einlagen jedes einzelnen Kunden. Um den Einlagensicherungsfonds für künftige Herausforderungen besser aufzustellen, wird die derzeitige Sicherungsgrenze bis zum 1. Januar 2025 angepasst.
Die Sicherungsgrenze je Kunde beträgt:
- bis zum 31. Dezember 2024 – 15 %
- und ab dem 1. Januar 2025 – 8,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank.
Den genauen Wortlaut finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bedeutung für Ihre Einlagen:
Die neuen Einlagensicherungsgrenzen werden auch weiterhin ein sehr hohes Schutzniveau bieten.
Die beschriebenen Sicherungsverfahren beziehen sich nicht auf Wertpapiere im Depot. Diese bleiben in jedem Fall Ihr Eigentum.
Für Ihre Alteinlagen, daher Einlagen, die vor dem 01. Januar 2023 bei der Bank eingezahlt wurden, gilt die Limitierung durch die Obergrenze nicht. Die Alteinlagen werden durch den Sicherungsfonds –vorbehaltlich weiterer Ausnahmen des Statuts des Einlagensicherungsfonds- bis zur relativen Sicherungsgrenze abgesichert.
Einschränkungen der freiwilligen Einlagensicherung
Das Ziel des Einlagensicherungsfonds ist es, den Schutz der Einlagen vor allem auf private Kunden zu konzentrieren, daher gelten für gewerbliche Kunden -vorbehaltlich weiterer Ausnahmen gemäß des Statuts des Einlagensicherungsfonds- künftig folgende Einschränkungen:
Seit dem 01. Januar 2023 werden nur neue Einlagen von denjenigen Kunden geschützt, welche explizit im Statut des Einlagensicherungsfonds genannt sind. Genannt sind natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen, nichtfinanzielle Unternehmen, Institutionelle, die qua Gesetz Einlagenschutz benötigen, karitative Organisationen, Verbände oder Kammern.
Für bestehende Einlagen aller Kunden, daher auch für solche Kunden, die seit dem 01. Januar 2023 nicht mehr in den Anwendungsbereich des Einlagensicherungsfonds fallen, werden jedoch bis zur o.g. Sicherungsgrenze gesichert. Dieser Bestandsschutz gilt -vorbehaltlich weiterer Ausnahmen gemäß des Statuts des Einlagensicherungsfonds- bis zur nächsten Fälligkeit oder Kündigungsmöglichkeit.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bankenverband.de