Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 26.02.2025
  • 8 Minuten

ESG-Reporting: Was Unternehmen über die neue CSRD-Berichtspflicht wissen müssen.

Ab 2025 müssen fast alle großen Unternehmen einen ESG-Bericht erstellen. Mit diesem Nachhaltigkeitsbericht sollen sowohl Verbraucher als auch Investoren leichter erkennen können, wie nachhaltig ein Unternehmen wirtschaftet. Basis hierfür ist die sogenannte CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) der EU. Welche Unternehmen das ESG-Reporting zukünftig vornehmen müssen, welche Standards gelten und wie die praktische Umsetzung aussieht, erfahren Sie hier.

Was ist das ESG-Reporting?

Ein ESG-Reporting berichtet über viele Unternehmensaktivitäten, die Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesellschaft und die eigene Unternehmensführung haben. ESG steht dabei für „Environmental, Social & Governance“:

Environmental: Hier ist relevant, wie ein Unternehmen ökologische Aspekte in die Tat umsetzt – beispielsweise wie es Energie spart, seine CO2-Emissionen reduziert oder ressourcenschonend wirtschaftet.

Social: Dabei wird bewertet, wie das Unternehmen auf seine Mitarbeiter, Kunden und die Gesellschaft an sich wirkt – zum Beispiel hinsichtlich Themen wie Arbeitsbedingungen, Datenschutz, Gleichberechtigung und Inklusion.

Governance: Hier liegt der Fokus auf den Aspekten der Unternehmensführung – unter anderem wie Korruption vermieden wird, wie der Vorstand vergütet wird oder welche Lobbyarbeit passiert.

Das ESG-Reporting soll für Stakeholder transparent machen, wie nachhaltig eine Firma wirtschaftet. So können Investoren und Kunden informierte Entscheidungen treffen – und nur mit Firmen in geschäftliche Beziehungen treten, wenn diese ihren eigenen Ansprüchen an Nachhaltigkeit gerecht werden. Auch liefert das Reporting die Grundlage für die Offenlegungspflicht gemäß SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) der EU. Diese Richtlinie gibt vor, dass Finanzdienstleister offenlegen müssen, wie nachhaltig die Projekte sind, in die sie investieren. Das ESG-Reporting ist also eine Voraussetzung, um ihrer Pflicht laut SFDR nachzukommen.

Wer muss einen ESG-Bericht erstellen?

Schon seit 2014 müssen große börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Grundlage hierfür ist die NFRD, die Non-Financial Reporting Directive, der EU. Diese Unternehmen sind auch von der neuen Berichtspflicht nach der CSRD betroffen.

Darüber hinaus müssen ab dem Geschäftsjahr 2025 auch Unternehmen einen ESG-Bericht nach CRSD erstellen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeiter, über 20 Millionen Euro Bilanz, über 40 Millionen Euro Jahresumsatz.

Ab dem Geschäftsjahr 2026 fallen dann auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) unter die Berichtspflicht, die

  • mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigen und
  • entweder eine Bilanzsumme von mindestens 450.000 Euro oder Umsatzerlöse von mindestens 900.000 Euro aufweisen.

Unter bestimmen Bedingungen können diese Unternehmen einen Aufschub bis 2028 beantragen. Und ab 2028 gilt die ESG-Pflicht ebenfalls für Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern, die entweder große Tochterunternehmen oder kleine und mittlere börsennotierte Tochterunternehmen in der EU haben. Sie betrifft auch Drittstaatsunternehmen mit Niederlassungen in der EU, die über 40 Millionen Euro Umsatz erzielen. Dazu kommen Emittenten aus Drittstaaten sowie spezielle Regelungen für Banken und Versicherungen.

Was ist der Unterschied zwischen NFRD und CSRD?

Die EU-Richtlinie “Non-Financial Reporting Directive” (NFRD) wurde bereits 2014 eingeführt. Diese stellte die Grundlage für die Berichtspflicht von Unternehmen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit dar und verpflichtete kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern dazu, ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen, ihren Umgang mit Arbeitnehmern, Menschenrechten, Vielfalt sowie ihre Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption offenzulegen.

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) gilt ab 2025 und führt diese Pflicht noch einen Schritt weiter. Zum einen sind mehr Unternehmen von der Berichtspflicht betroffen, unter anderem auch börsennotierte kleinere und mittelständische Unternehmen. Weiterhin ist der Anspruch an die Tiefe der Reportings nun höher. Die Berichte müssen außerdem nach einheitlichen europäischen Standards erstellt und von unabhängigen Prüfern kontrolliert werden – dies kann zum Beispiel über eine der TÜV-Gesellschaften erfolgen.

Anforderungen an das ESG-Reporting.

Das ESG-Reporting muss die verbindlichen EU-Standards ESRS (European Sustainabilty Reporting Standards), die die EFRAG (European Reporting Advisory Group) entwickelt hat, erfüllen. Es sollten folgende Maßgaben beachtet werden:

Inhaltlich:

Es müssen ausreichend Informationen über die ökologischen, sozialen und Unternehmensführungs-Maßnahmen enthalten sein.

Methodisch:

  1. Die sogenannte „doppelte Wesentlichkeit“ muss erfüllt sein. Das bedeutet: Die erwähnten Nachhaltigkeitsaspekte haben Auswirkungen auf Gesellschaft bzw. Umwelt und/oder sie haben finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen selbst.
  2. Die Kennzahlen und Metriken müssen Vergleiche zwischen Unternehmen ermöglichen.

Formal:

  1. Die ESG-Berichterstattung kann in den Lagebericht integriert oder getrennt von diesem veröffentlicht werden.
  2. Die Informationen müssen digital im HTML-Format vorliegen.
  3. Externe Prüfer müssen das Reporting verifizieren (diese Pflicht besteht ab 2025 für große Unternehmen, ab 2026 auch für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen).

Praktische Umsetzung der neuen Berichtspflichten.

Für Unternehmen, die bislang keine Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt haben, kann die Umsetzung eine große Herausforderung darstellen. Wichtig ist, dass hier ausreichend Zeit und Personal eingeplant wird. Folgende Vorgehensweise hat sich dabei bewährt.

1.)  Strategie und Zeitplan erstellen.

Legen Sie Ziele und Strategien für Ihr ESG-Reporting fest und ermitteln Sie so den Umfang des Reportings. Erstellen Sie daraufhin einen Zeitplan, um die Nachhaltigkeitsberichterstattung rechtzeitig – spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres – fertigstellen zu können.  

2.)  Team zusammensetzen.

Ein festes Team für den ESG-Bericht ist unerlässlich. Hierzu sollten Mitarbeiter ausgewählt werden, die sich mit Datenerhebung und -analyse auskennen und Zugang zu entsprechenden digitalen Tools haben oder bekommen. Eine spezifische ESG-Software ist Gold wert!  Außerdem bietet es sich an, Mitarbeiter aus verschiedenen Abteilungen – beispielsweise Rechtsabteilung, HR und Finanzabteilung – an Bord zu haben.  Darüber hinaus sollten die Mitarbeiter des ESG-Teams entsprechende Schulungen erhalten, die z. B. von den Handwerkskammern angeboten werden.

3.)  Datensammlung.

Nun werden Daten nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit zusammengetragen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Quellen sinnvoll. Intern sind die vorhandenen Daten aus verschiedenen Abteilungen hilfreich, z. B. HR und Rechtsabteilung. Aber auch ein übergreifendes internes Audit kann sinnvoll sein. Wertvolle externe Daten sind beispielsweise über Umfragen unter Stakeholdern – also beispielsweise Kunden oder Lieferanten – zu finden.

4.)  Datenanalyse, Bewertung & Framework.

Anschließend müssen die Daten analysiert, bewertet und eingeordnet werden. Auch hier empfiehlt sich eine spezielle Software, die Ihnen hilft, die gesammelten Daten zu analysieren. Bei der Bewertung spielt auch der Vergleich mit Durchschnittswerten Ihrer Branche und Benchmarks eine Rolle. Diese sollte anhand ausgewählter zu Ihrem Unternehmen passender ESG-KPIs erfolgen. Die Liste möglicher KPIs ist lang, daher seien hier nur ein paar Beispiele aufgeführt:

Umwelt

  • Energieverbrauch
  • Wasserverbrauch
  • Treibhausgasemissionen
  • Benzinverbrauch
  • Abfallmenge und -art

Soziales

  • Kennzahlen zu Diversität & Inklusion
  • Kennzahlen zur Vergütungsgleichheit
  • Kennzahlen zu Arbeitsbedingungen
  • Anzahl gemeldeter Beschwerden rund um arbeits- und menschenrechtliche Belange

Unternehmensführung

  • Kennzahlen zu Diversität im Vorstand / Management
  • Vergütung der Führungskräfte
  • Offenlegung von Compliance-Verstößen
  • Meldungen eines Whistleblower-Meldesystems

Abschließend kann der Bericht von externen Prüfern verifiziert und ein Framework für die Strukturierung Ihres Berichts ausgewählt werden. Ein Beispiel hierfür ist das Framework der TCFD (Task Force on Climate-Related Financial Disclosures), das gute Hilfestellungen für die Berichtsprozesse von Unternehmen gibt.

5.)  ESG-Reporting erstellen.

Nun geht es an die tatsächliche Erstellung des ESG-Reports. Grundsätzlich sollte dieser folgendermaßen aufgebaut sein:

1.)    Einleitung: Darlegung der Ziele der Nachhaltigkeitsberichterstattung und eine Zusammenfassung der relevanten Erkenntnisse.

2.)    Datenaufbereitung: Über Diagramme und Tabellen werden die erhobenen Daten aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung möglichst verständlich dargestellt.

3.)    Ziele: Erläutert die Ziele Ihres Unternehmens hinsichtlich der ESG-Maßnahmen und wo das Unternehmen hinsichtlich der Erfüllung dieser Ziele derzeit steht.

4.)    Methoden: Hier wird die Methodologie des Berichts vorgestellt, um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten.

5.)    Abschluss und Ausblick: Hier fassen Sie die wichtigsten Erkenntnisse und die daraus abgeleiteten Zukunftsmaßnahmen des Unternehmens zusammen.

Treibhausgasemissionen: Die drei Scopes.

Der sogenannte CO2-Fußabdruck eines Unternehmens – hierbei wird übrigens nicht nur der Ausstoß von Kohlenstoffdioxid erfasst, sondern von allen Treibhausgasen – wird in drei Scopes eingeteilt:

  • Scope 1 umfasst dabei alle direkten Emissionen, zum Beispiel durch den Fuhrpark.
  • Scope 2 bezieht sich auf indirekte hinzugekaufte Emissionen, beispielsweise Strom.
  • Scope 3 meint indirekte Emissionen entlang der Wertschöpfungskette.

Zu den Scope-3-Emissionen gehören zum Beispiel eingekaufte Waren und Dienstleistungen, das Pendeln von Mitarbeitern oder die Entsorgung verkaufter Produkte. Diese Emissionen sind schwer zu messen und machen trotzdem häufig den größten Teil des CO2-Fußabdrucks aus. Um diese im ESG-Bericht mit zu berücksichtigen, sollten Sie unter anderem:

  • den gesamten Lebenszyklus Ihrer Produkte betrachten,
  • sich die Lieferketten Ihrer Produkte genau anschauen und die Lieferanten prüfen,
  • die Entsorgung Ihrer Abfälle bedenken und
  • die Emissionen Ihrer Mitarbeiter beim Pendeln und/oder Geschäftsreisen betrachten.

Mehr über die Scope-3-Emissionen erfahren Sie hier.

Die Rolle der eigenen Fahrzeugflotte im ESG-Reporting.

Die Unternehmensflotte bietet viel Potenzial, den CO2-Fußabdruck Ihres Unternehmens zu verbessern und kann entsprechend eine große Rolle beim ESG-Report spielen:

  1. Insbesondere der Umstieg auf Elektrofahrzeuge leistet einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele.
  2. Auch eine eigene Ladeinfrastruktur mit rein ökologischem Strom ist eine mögliche Stellschraube für eine umweltfreundlichere Flotte.
  3. Achten Sie bei der Auswahl Ihrer Kooperationspartner bezüglich des Fuhrparks auf möglichst ökologisches Wirtschaften – beispielsweise bei Kfz-Werkstätten oder Dienstleistern.
  4. Eine digitale Fuhrparkverwaltung spart Ressourcen und zeigt außerdem Optionen zur Reduzierung der Emissionen Ihrer Firmenflotte auf.

Fazit: ESG-Reporting meistern & nachhaltiger wirtschaften.

Wie sich gezeigt hat, ist das ESG-Reporting zwar eine Herausforderung für Unternehmen – insbesondere solche, die bislang noch nicht berichtspflichtig waren und nun Neuland betreten. Wenn Sie das Ganze systematisch angehen, Hilfestellungen wie Tools und Schulungen in Anspruch nehmen sowie den Nachhaltigkeitsbericht auch als Chance für Ihr Unternehmen begreifen, können Sie jedoch wertvolle Erkenntnisse für eine nachhaltigere und damit zukunftsfähigere Ausrichtung Ihres Unternehmens gewinnen. Der strukturierte Blick auf die eigenen Nachhaltigkeitsleistungen wird sich dabei langfristig auszahlen – sowohl für Ihr Unternehmen als auch für Umwelt und Gesellschaft.


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