Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 27.09.2022
  • 6 Minuten

Firmenwagen im Homeoffice richtig versteuern.

Mit einem Firmenwagen können Arbeitnehmer sowohl den täglichen Arbeitsweg als auch die Anfahrt zu Kunden und Geschäftspartnern bequem zurücklegen. Dabei wird das private Auto geschont oder kann bei Erlaubnis zur privaten Nutzung des Firmenwagens sogar gänzlich ersetzt werden. Neben der Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils müssen Sie dabei als Arbeitnehmer auch die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte versteuern. Doch was gilt, wenn Sie überwiegend oder ausschließlich im Homeoffice aktiv sind und Ihren Firmenwagen kaum für den Arbeitsweg nutzen? Welche Regelungen für die Besteuerung Ihres Firmenwagens im Homeoffice gelten, ob Sie die Versteuerungsmethode auch rückwirkend anpassen können und was passiert, wenn Sie über keine erste Arbeitsstätte verfügen, erfahren Sie hier. 

Besteuerung des Firmenwagens.

Nutzen Sie Ihren Firmenwagen privat, wird dieser geldwerte Vorteil auf Ihr Gehalt angerechnet und entsprechend versteuert. Dies geschieht üblicherweise gemäß der Ein-Prozent-Regelung oder – im Falle eines elektrischen Dienstwagens oder eines Plug-in-Hybriden – nach der 0,25- oder 0,5-Prozent-Regelung. Alternativ können Sie Ihren Firmenwagen auch nach der Fahrtenbuch-Methode versteuern, die sich besonders lohnt, wenn Sie überwiegend berufliche Fahrten unternehmen oder der Wagen einen hohen Wert hat.

Im Falle der Ein-Prozent-Regelung liegt der Besteuerung des Firmenwagens der Bruttolistenpreis zugrunde: 1 % des Bruttolistenpreises müssen Sie monatlich versteuern. Da Ihnen darüber hinaus durch den täglich mit dem Firmenwagen zurückgelegten Weg von Ihrer Wohnung zur Tätigkeitsstätte ebenfalls ein Vorteil entsteht, müssen Sie auch für diesen Steuern zahlen. Pauschal werden dabei 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte fällig. Doch was ist, wenn Sie gar nicht jeden Tag zur Arbeit fahren, sondern im Homeoffice tätig sind?

Steuer auf Firmenwagen im Homeoffice.

Spätestens seit Beginn der Corona-Pandemie hat die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, in vielen Betrieben Einzug gehalten. Während der Hochzeit der Corona-Pandemie bestand zeitweise sogar eine Homeoffice-Pflicht, bei der Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Falle von Bürotätigkeiten die Möglichkeit zum Homeoffice anbieten mussten. Zahlreiche Unternehmen ermöglichen es ihren Arbeitnehmern mittlerweile auch freiwillig, lediglich tageweise ins Büro zu fahren oder die Arbeitszeit vollständig im Homeoffice zu erbringen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich für Mitarbeiter mit Firmenwagen die Frage, wie sie ihren nur tageweise zurückgelegten oder gänzlich wegfallenden Arbeitsweg versteuern können. Die pauschale Ein-Prozent-Regelung sieht gleichzeitig die monatliche Besteuerung des Arbeitswegs mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer vor. Wird dieser Weg jedoch kaum zurückgelegt, entsteht Ihnen als Arbeitnehmer ein finanzieller Nachteil. Sie könnten nun überlegen, die Steuermethode zu wechseln und auf ein Fahrtenbuch umzusteigen. Die Wahl einer neuen Steuermethode ist jedoch nur jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderjahres oder beim Wechsel des Firmenwagens möglich. Unterjährig können Sie die Methode der Besteuerung nicht ändern. Das korrekte Führen eines Fahrtenbuchs ist darüber hinaus mit erheblichem Aufwand verbunden und lohnt sich als Alternative zur Ein-Prozent-Regelung nicht immer.


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Die 0,002 %-Regelung für Firmenwagen im Homeoffice.

Eine passendere Alternative zur 0,03 %-Pauschale pro Entfernungskilometer stellt hier die steuerliche Einzelbewertung Ihrer Fahrten zur Tätigkeitsstätte dar. Anstatt den Arbeitsweg pauschal abzurechnen, wenden Sie bei der Einzelbewertung einen Berechnungssatz von 0,002 % des Bruttolistenpreises Ihres Firmenwagens pro Entfernungskilometer an. Dies lohnt sich dann, wenn Sie im Schnitt an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren. Denn 15 Tage multipliziert mit 0,002 % ergibt die 0,03 % der pauschalen Besteuerung.

Voraussetzung für die Anwendung der Einzelbewertung ist somit, dass Sie im Jahr an nicht mehr als 180 Tagen mit dem Dienstwagen den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen. Ob Sie dabei einen Monat lang jeden Tag zur Arbeit fahren oder vier Wochen am Stück kein einziges Mal, ist für das Finanzamt unerheblich. Die einzelnen Fahrten müssen Sie als Arbeitnehmer jedoch detailliert festhalten: Jeden Monat müssen Sie Ihrem Arbeitgeber unter Angabe aller Daten eine Aufstellung über die jeweiligen Fahrten mit Ihrem Firmenwagen zur Tätigkeitsstätte aushändigen. Der Arbeitgeber kann diese nach Ablauf eines Kalenderjahrs als Beleg für die korrekte Anwendung der 0,002 %-Regelung dem Finanzamt vorlegen.

Wichtig: Auch hier gilt weiterhin, dass Sie nicht ohne Weiteres in der Mitte eines Kalenderjahrs auf die 0,002 %-Regelung umsteigen können. Ist zu Beginn des Jahres oder bei erstmaligem Erhalt des Firmenwagens bereits abzusehen, dass Sie weniger als 180 Tage im Jahr im Betrieb vor Ort arbeiten werden, sollten Sie dies daher klar in Ihrem Arbeitsvertrag und der Nutzungsvereinbarung für Ihren Firmenwagen festhalten.

Kommt es dennoch – wie beispielsweise während der Corona-Pandemie – vor, dass Sie inmitten eines Kalenderjahrs ins Homeoffice müssen und die Besteuerung der Entfernungskilometer nach der 0,003 %-Pauschale nicht der Realität entspricht, gibt es auch hier Lösungen. Zum einen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Finanzamt eine sogenannte Anrufungsauskunft beantragen, um die Klärung der Lohnsteuerfrage zu veranlassen. Dies kann jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Zum anderen können Sie als Arbeitnehmer die 0,002 %-Regelung unter bestimmten Bedingungen teilweise auch rückwirkend geltend machen. Dazu können Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung für das Vorjahr bei ergänzenden Angaben die Tage auflisten, an denen Sie den Weg zur Tätigkeitsstätte tatsächlich mit dem Firmenwagen bestritten haben. Rückwirkend können Sie so überschüssige Lohnsteuerabzüge zurückfordern. Zu viel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sind hiervon jedoch ausgenommen – diese können Sie nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs mit 0,03 %-Regelung nicht mehr zurückbekommen.

Beispielrechnung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei überwiegendem Homeoffice.

Die unterschiedliche Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können bei überwiegendem Homeoffice einen großen Unterschied machen. Nehmen wir für eine Beispielrechnung Folgendes an: Sie verfügen über einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Tätigkeitsstätte beträgt 30 Kilometer. Nach der pauschalen Methode beträgt Ihr geldwerter Vorteil hier 0,03 % von 50.000 Euro multipliziert mit den 30 Kilometern. Unter Anwendung der Einzelbewertung fallen 0,002 % des Bruttolistenpreises multipliziert mit 30 sowie der jeweiligen Anzahl der Fahrten an. Für einen Monat ergeben sich somit folgende Zahlen:

 Pauschale BerechnungEinzelbewertung 20 TageEinzelbewertung 15 TageEinzelbewertung 5 Tage
Nutzungsvorteil: 1 % von 50.000 €500 €500 €500 €500 €
Fahrten Wohnung <-> Arbeitsstätte450 €600 €450 €150 €
Geldwerter Vorteil insg.950 €1.100 €950 €650 €

Diese Rechnung zeigt deutlich, in welchen Fällen sich eine pauschale Berechnung der Entfernungskilometer und in welchen Fällen sich die Einzelbewertung mehr lohnt: Bei 15 monatlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fällt Ihr geldwerter Vorteil bei beiden Methoden genau gleich aus. Arbeiten Sie häufiger vom Büro aus, ist die pauschale Berechnung mit 0,03 % günstiger. Verbringen Sie jedoch mehr Zeit im Homeoffice und fahren weniger als 15 mal zur Arbeit, beschert Ihnen die Einzelbewertung einen deutlich niedrigeren geldwerten Vorteil, den Sie versteuern müssen.

Keine erste Tätigkeitsstätte: Wie wird Dienstwagen versteuert?

Einige Arbeitnehmer mit Dienstwagen verfügen über keine erste Tätigkeitsstätte, die zur Berechnung des geldwerten Vorteils und der Entfernungskilometer herangezogen werden kann. Dies betrifft zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, die Ihren Firmenwagen nur für Besuche bei Kunden nutzen und die übrigen Tätigkeiten zu Hause erledigen. Üblicherweise ordnet jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte zu. Dies schafft Klarheit, selbst wenn der Mitarbeiter fast vollständig aus dem Homeoffice tätig ist und nur selten, beispielsweise zur Abholung von Dokumenten, in den Betrieb kommt. Bleibt eine offizielle Zuordnung aus, kann die arbeitsrechtliche erste Arbeitsstätte auch folgendermaßen ermittelt werden:

Bei der ersten Arbeitsstätte handelt es sich um den Ort,

  • den der Arbeitnehmer täglich zur Erbringung seiner Tätigkeit aufsucht oder
  • an dem der Arbeitnehmer zwei volle Tage pro Woche arbeitet oder
  • an dem der Arbeitnehmer mindestens ein Drittel der regulären Arbeitszeit erbringt.

Trifft dies auf mehrere Orte zu, gilt die nächstgelegene Betriebsstelle automatisch als erste Arbeitsstätte. Diese dient im Rahmen der Dienstwagen-Besteuerung beispielsweise als Grundlage zur Berechnung der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit.

Wichtig ist, dass der Wohnort des Arbeitnehmers und damit das Homeoffice ausdrücklich nicht als erste Tätigkeitsstätte gelten können. Denn bei der privaten Adresse des Arbeitnehmers handelt es sich nicht um einen Teil des Betriebs des Arbeitgebers.

Hat der Arbeitgeber Ihnen als Mitarbeiter arbeitsrechtlich keine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet und treffen die oben genannten Voraussetzungen nicht auf Sie zu, da Sie beispielsweise nie oder nur an einem Tag pro Woche den Betrieb aufsuchen, haben Sie de facto keine erste Tätigkeitsstätte. Wie werden in diesem Fall also die seltenen Fahrten mit Ihrem Dienstwagen zur Arbeit besteuert? Die Antwort lautet hier: gar nicht. Verfügen Sie über keine erste Tätigkeitsstätte wird Ihr Firmenwagen lediglich über die Ein-Prozent-Regelung versteuert. Eine zusätzliche Besteuerung des Arbeitswegs mit der Entfernungspauschale entfällt – selbst wenn Sie jede Woche einen Tag lang vor Ort im Betrieb Ihres Arbeitgebers tätig sind. 

Den Firmenwagen im Homeoffice clever versteuern.

Wie Sie sehen, gibt es auch bei der Arbeit mit Firmenwagen im Homeoffice passende Möglichkeiten zur realistischen Berechnung und Besteuerung Ihres geldwerten Vorteils – ohne, dass Ihnen ein bedeutender finanzieller Nachteil entsteht. Arbeiten Sie im Schnitt mehr als 15 Tage pro Monat im Betrieb des Arbeitgebers, berechnet sich Ihr geldwerter Vorteil nach der 0,03 %-Pauschale pro Entfernungskilometer. Verbringen Sie allerdings viel Zeit im Homeoffice und im Schnitt weniger als 15 Tage pro Monat vor Ort im Betrieb, lohnt sich die Einzelbewertung der gefahrenen Kilometer. Das Wichtigste dabei ist die frühzeitige Wahl der Methode, da es in der Regel nicht möglich ist, diese inmitten eines Kalenderjahrs zu wechseln. Falls Sie doch während eines Kalenderjahrs unerwarteterweise weniger als 180 Tage vor Ort im Büro arbeiten, können Sie zumindest versuchen, sich über Ihre Steuererklärung zu viel gezahlte Lohnsteuer für den Arbeitsweg zurückzuholen. Auch im Homeoffice brauchen Sie somit nicht auf einen Firmenwagen verzichten, sondern können weiterhin von allen Vorteilen der Nutzung profitieren.

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