Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 17.12.2024
  • 3 Minuten

0,25- oder 0,5 %-Regelung für Hybrid- und E-Firmenwagen: Steuervorteile 2025.

Ein Elektroauto oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen macht auch privat Spaß! Warum? Auf Elektromobilität umzusteigen ist nicht nur für die Umwelt gut, sondern ein E-Fahrzeug bietet dank Steuervorteilen weitere Vorzüge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zum Beispiel mit Blick auf die Steuer: Bei der Besteuerung eines Elektroautos entstehen im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren bei einem vergleichbaren Fahrzeugpreis geringere geldwerte Vorteile. Das bedeutet, es wird ein niedrigerer Prozentsatz angesetzt als bei der sonst üblichen 1-Prozent-Regelung für Dienstwagen. Oder anders gesagt: Bei reinen E-Firmenwagen und Plug-in-Hybriden wird im Gegensatz zu Dienstwagen mit einem Verbrennungsmotor die Bemessungsgrundlage für die geldwerten Vorteile, also der Bruttolistenpreis, halbiert bzw. geviertelt. Was das genau heißt und in welchem Fall welche steuerliche Regelung 2025 gilt, erfahren Sie im Folgenden.

Privat im Dienstwagen unterwegs – mit Elektroantrieb günstiger.

Ihr Chef hat Ihnen einen Dienstwagen angeboten, den Sie auch privat nutzen können? Damit kämen Sie als Arbeitnehmer in den Genuss eines sogenannten geldwerten Vorteils, da Ihr Arbeitgeber Kosten für eine Sache übernimmt, aus der Sie einen privaten Nutzen ziehen. Ein geldwerter Vorteil geht aber auch mit einem Nachteil einher: Er muss monatlich versteuert werden und ist zudem sozialversicherungspflichtig.

Bei einem Auto mit Verbrennungsmotor gilt: Sie können entweder die sogenannte 1-Prozent-Regelung pauschal auf den Bruttolistenpreis des E-Autos anwenden oder ein Fahrtenbuch führen. Wo der Unterschied zwischen der Fahrtenbuch- und Listenpreis-Methode liegt und wann sich die Pflege des Fahrtenbuchs lohnen kann, erfahren Sie in unserem Artikel zur 1-Prozent-Regelung.

Wie wird ein Elektroauto oder Hybridfahrzeug 2025 versteuert?

Bei einem Elektro- oder Hybrid-Firmenwagen kommen Sie als Arbeitnehmer steuerlich besser weg als mit einem Verbrenner – sofern er einen vergleichbaren Bruttolistenpreis hat. Im Folgenden erfahren Sie, welche Regeln bei der monatlichen Versteuerung von reinen Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden im Jahr 2025 gelten.

Versteuerung von reinen Elektrofahrzeugen 2025.

Seit Anfang 2020 dient bei der Besteuerung von reinen Elektro-Dienstwagen grundsätzlich nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises als Basis. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist daher oft von der so genannten 0,25-Prozent-Regelung die Rede. Genau genommen wird aber eigentlich nicht der Prozentsatz geviertelt, sondern tatsächlich das übliche 1 % statt auf den kompletten Bruttolistenpreis nur noch auf 25 % des Listenpreises angewendet. Das beschloss der Bundestag im November 2019. Wichtig zu wissen: Die sogenannte 0,25-Prozent-Regelung gilt im Jahr 2025 und bis voraussichtlich 2030 nur für Elektroautos, deren Bruttolistenpreis 70.000 Euro nicht übersteigt. Bei einer Anschaffung eines Elektrofahrzeugs bis Ende 2023 galt noch eine Obergrenze von 60.000 Euro. 

Wie funktioniert die 0,25-Prozent-Regelung?

Bei der 0,25-Prozent-Regelung führt Ihr Arbeitgeber monatlich eine pauschale Steuer für das Elektroauto ab. Die begünstigte Bemessungsgrundlage dafür ist die Summe aus dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs und den Kosten für etwaige Sonderausstattung. 0,25 Prozent des Listenpreises plus Sonderausstattung werden bei der Berechnung der Einkommenssteuer zum monatlichen Bruttogehalt hinzugerechnet. Außerdem müssen Sie Ihren mit dem Dienstwagen zurückgelegten einfachen Arbeitsweg versteuern. Üblicherweise müssen pro Kilometer und Monat 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei Elektroautos werden gemäß der 0,25-Prozent-Regelung die 0,03 Prozent nur auf ein Viertel des Bruttolistenpreises angewandt. Letztendlich fallen somit nur 0,0075 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer und Monat an.


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Für welche Fahrzeuge gilt die 0,5-Prozent-Versteuerung 2025?

Bei privat genutzten Elektroautos, deren Bruttolistenpreis über 70.000 Euro liegt, sowie bei Hybridfahrzeugen, wie zum Beispiel Plug-in-Hybriden, haben Sie als Arbeitnehmer gegenüber Verbrennern ebenfalls einen Steuervorteil: Hier gilt die 0,5-Prozent-Regelung – das heißt, die übliche Bemessungsgrundlage zur monatlichen Versteuerung des geldwerten Vorteils wird halbiert. Dies gilt allerdings nur für Elektroautos, die seit dem 1.1.2019 zugelassen wurden.

Bei Hybridfahrzeugen tritt die Regelung zur günstigeren Versteuerung auch nur dann in Kraft, wenn das Fahrzeug einen CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder wenn Sie damit eine Mindestanzahl an Kilometern rein elektrisch zurücklegen können. Hier tritt ab 2025 eine Verschärfung der Voraussetzungen für Hybride ein: Bei einer Anschaffung bis Ende 2024 ist eine Mindestreichweite von 60 Kilometern vorgeschrieben. Schaffen Sie Ihren Plug-in-Hybriden erst ab dem 01.01.2025 an, steigt die elektrische Mindestreichweite auf 80 Kilometer. Maßgeblich für das Datum der Anschaffung des hybriden Elektrofahrzeugs ist dabei nicht die Bestellung, sondern die Auslieferung. Bei zu hohem CO2-Ausstoß pro Kilometer oder einer elektrischen Reichweite unter 60 bzw. 80 Kilometer müssen Sie Ihren Plug-in-Hybriden ansonsten mit der für Verbrenner üblichen 1-Prozent-Regelung versteuern.

Wie wird ein Firmenfahrrad versteuert?

Auch die Fahrrad-Fans unter Ihnen profitieren. Wer vom Arbeitgeber ein Dienst-E-Bike zur Privatnutzung gestellt bekommt, muss den geldwerten Vorteil seit 2019 nicht mehr zwangsläufig versteuern. Und zwar dann nicht, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn die Leasingrate für das E-Bike selbst bezahlt. Diese Regelung gilt derzeit bis Ende des Jahres 2030.

Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber das Dienstfahrrad allerdings über eine Gehaltsumwandlung zur Verfügung, so gilt genau wie beim E-Firmenwagen die 0,25-Prozent-Regelung bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei Pedelecs muss im Falle einer Gehaltsumwandlung 1 Prozent des Listenpreises versteuert werden. Wie beim Firmenwagen fallen zudem auch beim Zweirad die Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte unter die Versteuerung.

Und jetzt Sie.

Stromgetrieben von der Arbeit nach Hause und danach mit dem E-Auto an den See? Das könnte auch für Sie eine spannende Option sein. Reden Sie doch einfach mal mit Ihrem Chef über die Möglichkeiten der Nutzung von E-Firmenwagen. Monatliche Steuervorteile, Förderungen und Umweltaspekte dienen als schlagkräftige Argumente. Dann können vielleicht auch Sie 2025 „elektrisiert“ Steuervorteile genießen.

Weitere Informationen und Angebote:

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