Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 11.06.2024
  • 5 Minuten

Ein Firmenwagen als Selbstständiger: Eine lohnende Option?

Selbstständige und Freiberufler müssen eine Vielzahl an Aufgaben und Verantwortlichkeiten selbst übernehmen und erledigen. Sie können sich nicht auf einen Arbeitgeber im Rücken verlassen, der die Abwicklung der Steuer übernimmt, pünktlich das Gehalt auszahlt und gegebenenfalls einen Dienstwagen zur Verfügung stellt. Insbesondere für Selbstständige ist ein Firmenwagen häufig eine attraktive Option: So können sie mit dem Fahrzeug beispielsweise Kundenbesuche tätigen, den Einkauf von Betriebsmaterialien erledigen und Auslieferungen durchführen. Mit der Anschaffung eines Firmenwagens gehen jedoch auch viele Fragen einher: Wie funktionieren die Versteuerung und Abschreibung des Fahrzeugs, welche Betriebsausgaben sind steuerlich absetzbar und ab welchem Grad der betrieblichen Nutzung kann das private Auto dem Betriebsvermögen zugerechnet werden? In diesem Artikel erfahren Sie, worauf Sie als Selbstständiger bei der Nutzung eines Firmenwagens achten sollten und welche steuerlichen Regelungen gelten.

Einen Firmenwagen anschaffen: Die Möglichkeiten.

Die gängigsten Wege zur Anschaffung eines Firmenwagens sind entweder Kauf oder Leasing. Für den Kauf des Fahrzeugs ist zunächst eine gewisse Menge Eigenkapital erforderlich. Entscheiden Sie sich für eine Finanzierung mittels eines Kredits, verschlechtert sich Ihre Eigenkapitalquote. Den Kaufpreis des Fahrzeugs können Sie nicht sofort im Ganzen steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen, sondern über mehrere Jahre hinweg abschreiben. Für einen Pkw wird in der Regel eine Nutzungsdauer von sechs Jahren angesetzt, sodass jährlich eine lineare Abschreibung von 16,67 % erfolgen kann. Bei Gebrauchtwagen kann ebenfalls der gesamte Kaufpreis abgeschrieben werden. Zur Bestimmung der jährlichen Höhe der Abschreibung wird die voraussichtliche Restdauer der Nutzung herangezogen.

Möchten Sie das Fahrzeug nicht kaufen, ist auch das Leasing eine interessante Möglichkeit. Beim Leasing geht das Fahrzeug nicht in das Eigentum Ihres Unternehmens über, sondern wird gegen Zahlung einer monatlichen Rate von Ihnen genutzt. Da Sie nicht auf einen Schlag einen hohen Kaufpreis bezahlen müssen, schont das Leasing Ihre Liquidität. Bei einigen Anbietern haben Sie zudem die Möglichkeit, das Fahrzeug am Ende der Laufzeit gegen Zahlung eines festgelegten Restwerts zu kaufen.

Sowohl bei Kauf als auch bei Leasing können Sie einige Aufwendungen steuerlich absetzen. Dazu zählen meist die monatlichen Finanzierungs- oder Leasingraten, etwaige Sonderzahlungen und laufende Betriebskosten wie Wartungen, Reparaturen, Versicherungen, Kfz-Steuer und Kraftstoff. Doch ob diese Ausgaben für das Fahrzeug als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, hängt vom betrieblichen Nutzungsgrad des Fahrzeugs ab. Schließlich ist es bei Selbstständigen naheliegend, den Firmenwagen auch privat zu nutzen. Das Finanzamt muss die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs anerkennen, damit Absetzungen von der Steuer möglich sind.

Ab wann gilt ein Firmenwagen für Selbstständige als Firmenwagen?

Ob das Finanzamt die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs und damit gegebenenfalls mögliche Abschreibungen von der Steuer anerkennt, hängt vom Umfang der geschäftlichen im Vergleich zur privaten Nutzung ab. Unterschieden wird dabei zwischen drei Nutzungsgraden.

1. Weniger als 10 % betriebliche Nutzung.

Nutzen Sie Ihren Dienstwagen überwiegend privat und nur gelegentlich in weniger als 10 % der Fälle für betriebliche Fahrten, sind nur wenige Ausgaben als Betriebskosten von der Steuer absetzbar. Fahren Sie mit dem Fahrzeug auf Geschäftsreise, können Sie aber zum Beispiel die Reisekosten absetzen. Zudem können Sie unter anderem für Dienstreisen, Kundenbesuche, Fahrten zu Weiterbildungen und andere geschäftlich veranlasste Fahrten mit Ihrem privaten Fahrzeug eine Kilometerpauschale geltend machen. Für Pkw gilt eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer. Diese Kosten können als Betriebsausgabe beim Finanzamt von der Steuer abgesetzt werden.

2. Mindestens 10 % und weniger als 50 % betriebliche Nutzung.

Nutzen Sie Ihren Dienstwagen für mindestens 10 %, aber weniger als die Hälfte Ihrer betrieblichen Fahrten, können Sie selbst entscheiden, ob das Fahrzeug zum Betriebsvermögen oder zu Ihrem Privatvermögen zählen soll. Im ersteren Fall gilt es dann als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen. Damit der Anteil der betrieblichen und privaten Fahrten für das Finanzamt genau erfasst werden kann, müssen Sie ein lückenloses Fahrtenbuch führen. Anhand des so zu ermittelnden Anteils der betrieblichen Nutzung werden anteilig auch die Betriebskosten für den Dienstwagen den Betriebsausgaben Ihrer selbstständigen Unternehmung zugerechnet. Wichtig ist hier, das Fahrtenbuch richtig zu führen. Weist es Lücken oder Fehler auf, wird das Finanzamt den Anteil Ihrer privaten Fahrten schätzen, was sich steuerlich gegebenenfalls zu Ihrem Nachteil auswirken kann.

3. Mindestens 50 % betriebliche Nutzung.

Sind die betriebliche und private Nutzung des Fahrzeugs genau zur Hälfte aufgeteilt oder überwiegt die geschäftliche Nutzung, zählt der Dienstwagen als betriebsnotwendiges Vermögen. Dies kann sich entweder logischerweise aus Ihrem Beruf ergeben – zum Beispiel, wenn Sie als Lieferant täglich Ware ausliefern oder als Handwerker mit Ihren Maschinen und Werkzeugen stets zu Kunden nach Hause fahren. Ist der Grad der betrieblichen Nutzung nicht offensichtlich, müssen Sie Beweise vorlegen. Häufig akzeptiert das Finanzamt dazu eine abgespeckte Version des Fahrtenbuchs. Dazu dokumentieren Sie etwa drei Monate lang lückenlos alle Fahrten zu Kunden und belegen diese gegebenenfalls anhand von Ihrem Terminkalender und/oder Quittungen.

Zur Versteuerung der betrieblich verursachten Kosten Ihres Dienstwagens kommen zwei Möglichkeiten der Berechnung infrage: die 1 %-Regelung oder das Fahrtenbuch. Die 1 %-Regelung bzw. das Fahrtenbuch dienen zur Berechnung des geldwerten Vorteils, der Ihnen durch die private Nutzung des Dienstwagens entsteht und den Sie über die Einkommenssteuer versteuern müssen.


Der Dienstwagenrechner. 

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Versteuerung des Firmenwagens für Selbstständige.

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils des überwiegend betrieblich genutzten Firmenwagens ist für Selbstständige mittels der 1 %-Regelung oder des Fahrtenbuchs möglich.

Die 1 %-Regelung für Selbstständige.

Die 1 %-Regelung ist die pauschale Methode, um den Anteil der betrieblichen und privaten Nutzung des Dienstwagens für Selbstständige zu bestimmen und darauf basierend den geldwerten Vorteil der Privatnutzung zu berechnen. Zur Berechnung des geldwerten Vorteils wird der Bruttolistenpreis des Dienstwagens herangezogen. Als Listenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrzeugs inklusive etwaiger Sonderausstattungen bei der Erstzulassung. Nach der pauschalen 1 %-Regelung wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil für die private Nutzung herangezogen und dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Bei Selbstständigen wird dieser Betrag somit als zusätzliche Einnahme in der Steuererklärung berücksichtigt. Darüber hinaus fallen für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Arbeitsstätte des Selbstständigen monatlich pauschal 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer an.

Beträgt der Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattungen Ihres Dienstwagens beispielsweise 38.000 Euro, beläuft sich der geldwerte Vorteil, den Sie versteuern müssen, auf 380 Euro. Ist Ihre Wohnung 20 Kilometer von Ihrer ersten Arbeitsstätte entfernt, kommen 228 Euro hinzu (0,03 % des Listenpreises pro Kilometer).

Die Fahrtenbuch-Methode für Selbstständige.

Das Fahrtenbuch umfasst im Gegensatz zur pauschalen Methode die genaue Berechnung der geschäftlichen und privaten Fahrten. So kann mit dem Fahrtenbuch genau festgestellt werden, welchen Anteil der Kosten Sie für die betriebliche Nutzung absetzen und in welchem Umfang Sie den geldwerten Vorteil für die private Nutzung versteuern müssen. Damit das Finanzamt diese Dokumentation als Nachweis anerkennt, ist es wichtig, das Fahrtenbuch richtig zu führen. Dazu müssen alle Fahrten mit dem Dienstwagen zeitnah, lückenlos und in geschlossener Form erfasst werden. Für jede Fahrt sollten Sie das genaue Datum, den Kilometerstand vor und nach der Fahrt, den Zielort und den Anlass der Fahrt dokumentieren.

Das Führen eines Fahrtenbuchs ist somit an strenge Vorgaben geknüpft und erfordert mehr Aufwand und Disziplin als die 1 %-Regelung. Das Fahrtenbuch kann sich im Vergleich steuerlich lohnen, wenn Sie Ihren Dienstwagen zu großen Teilen beruflich nutzen oder dieser einen hohen Bruttolistenpreis hat.

Fazit: Ein Firmenwagen für Selbstständige kann sich lohnen.

Die Nutzung eines Firmenwagens bringt für Selbstständige im Berufsalltag einige Vorteile mit sich. Gleichzeitig müssen Sie jedoch wichtige praktische und steuerliche Aspekte berücksichtigen. Möchten Sie Ihren Dienstwagen auch privat nutzen, hängt die steuerliche Einordnung des Fahrzeugs als Privat- oder Betriebsvermögen vom Nutzungsgrad ab. Ab einer betrieblichen Nutzung von 10 % können Sie die Betriebskosten für den Firmenwagen anteilig als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Den durch die privaten Fahrten entstandenen geldwerten Vorteil müssen Sie andererseits als zusätzliche Einnahme in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Je nach Nutzungsgrad, Höhe des Listenpreises und individueller Bedingungen können Sie zur Berechnung entweder die pauschale 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuch-Methode nutzen. Als Selbstständiger gilt daher: Planen Sie die Anschaffung und Nutzung Ihres Firmenwagens sorgfältig, machen Sie sich mit den Regelungen des Finanzamts vertraut und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Steuerberater beraten, um steuerliche Vorteile auszuschöpfen und bestmöglich von Ihrem Firmenwagen zu profitieren.

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