Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 01.03.2023
  • 5 Minuten

Unfall mit dem Firmenwagen: Das sollten Sie wissen.

Autounfälle mit Sach- oder Personenschäden gehören zu den unangenehmsten Vorkommnissen im Straßenverkehr. Handelt es sich noch dazu um einen Unfall mit dem Firmenwagen, wirft dieser besondere Fragestellungen und Herausforderungen auf: Wie ist das Firmenfahrzeug versichert, wer haftet für etwaige Unfallschäden, und wer muss die Kosten übernehmen? Ob der Arbeitnehmer als Fahrer, der Arbeitgeber als Fahrzeughalter oder beide zu bestimmten Anteilen zur Haftungsübernahme und Schadensbegleichung verpflichtet sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auch die Frage, ob der Unfall während einer Dienstfahrt oder einer Privatfahrt geschieht, spielt eine wichtige Rolle. Wir informieren Sie im Folgenden, was Sie im Falle eines Unfalls mit dem Firmenwagen tun müssen, und wer in welchem Fall für den Unfallschaden aufkommt. 

Unfall mit dem Firmenwagen: Was tun? 

Sind Sie als Fahrer mit Ihrem Dienstwagen in einen Unfall verwickelt, gilt zunächst: Ruhe bewahren und sich richtig verhalten. Wie bei einem Unfall mit dem privaten Fahrzeug müssen auch mit dem Firmenwagen zunächst die folgenden Schritte befolgt werden, solange Sie selbst unverletzt und dazu in der Lage sind:

  1. Aktivieren Sie den Warnblinker, um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen.
  2. Ziehen Sie Ihre Warnweste an – am besten noch im Fahrzeug.
  3. Stellen Sie das Warndreieck auf – innerorts circa 50 Meter, auf Bundesstraßen rund 100 Meter und auf der Autobahn etwa 200 Meter von der Unfallstelle entfernt.
  4. Benachrichtigen Sie die Polizei (110), bei Personenschäden auch den Rettungsdienst (112), und beantworten Sie die wichtigen W-Fragen: Wo ist der Unfall, wer ruft an, was ist passiert, wie viele Betroffene gibt es? Warten Sie anschließend auf Rückfragen.
  5. Leisten Sie im Falle von Verletzten nun Erste Hilfe und folgen Sie den Anweisungen des Rettungspersonals oder der Polizei.

Notieren Sie sich auf alle Fälle das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners und erfragen Sie anschließend die Personalien des Unfallgegners sowie den Namen seiner Versicherung. Wenn es möglich ist, machen Sie Fotos von der Unfallstelle und dem Fahrzeug, um alle Schäden für die Abwicklung durch die Versicherung zu dokumentieren. 

Um der Untersuchung durch die Versicherung und gegebenenfalls der Polizei nicht vorzugreifen, sollten Sie sich im Affekt nicht zu vorschnellen Schuldeingeständnissen hinreißen lassen. Wer zu welchem Teil Unfallverursacher ist und Schuld am Unfall trägt, wird später unter Einbindung der beteiligten Versicherer geklärt und notfalls von einem Gericht unter Berücksichtigung von Sachverständigengutachten entschieden.

Um den Unfallhergang gemeinsam mit den anderen Beteiligten zu rekonstruieren, ist die Erstellung eines Unfallberichts von großem Nutzen. Fertige Vordrucke zum Ausfüllen, auch in verschiedenen Sprachen, gibt es zum Beispiel beim ADAC. Für die Fuhrparkleitung empfiehlt es sich, jedes Firmenfahrzeug für den Fall der Fälle mit einem Formular zum Unfallbericht auszustatten.

Als Fahrer informieren Sie anschließend auch die Versicherung sowie Ihren Arbeitgeber beziehungsweise die Fuhrparkleitung über den Unfall. Der Fuhrparkleiter kann sich nun um die nächsten Schritte kümmern und zum Beispiel die Reparatur des Dienstwagens veranlassen. Nimmt Ihr Unternehmen professionelles Schadenmanagement einer Versicherung in Anspruch, leitet diese alle wichtigen Schritte in die Wege.


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Unfall mit Firmenwagen: Wer zahlt? 

Im Nachgang des Unfalls stellt sich nun die Frage, wer für die entstandenen Schäden haftet und aufkommen muss. Schäden an fremdem Eigentum, beispielsweise am Fahrzeug des Unfallgegners, übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung. Für Firmenwagen ist darüber hinaus eine Vollkaskoversicherung empfehlenswert, da diese auch Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Je nach Vertragsbedingungen wird in den meisten Fällen jedoch auch eine Selbstbeteiligung fällig.

Ob nun der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer für die Selbstbeteiligung oder, ohne Teil- oder Vollkaskoversicherung, für den gesamten Schaden aufkommen muss, hängt davon ab, wer der Unfallverursacher ist, und ob es sich um eine Dienstfahrt oder eine Privatfahrt handelte. 

Unfall mit Firmenwagen während der Arbeitszeit.

Fand der Unfall mit dem Firmenwagen im Rahmen einer Dienstfahrt während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zu oder von der Arbeit statt, haftet im Regelfall der Arbeitgeber als Fahrzeughalter. Die Details sind für gewöhnlich in der individuellen Dienstwagenordnung des Arbeitgebers geregelt. Im Rahmen der Halterverantwortung hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass das Firmenfahrzeug stets betriebssicher ist und auch die Dienstwagenfahrer über die nötige Eignung verfügen. Das Unternehmen als Arbeitgeber kann die Halterpflichten auch auf den Fuhrparkleiter übertragen. In diesem Fall trägt dieser die Verantwortung dafür, dass sowohl Dienstwagen als auch Dienstwagenfahrer fahrtüchtig sind. Pflichten wie die regelmäßige Führerscheinkontrolle, die Fahrzeugprüfung sowie die Fahrerunterweisung sollten daher unbedingt eingehalten werden. Anderenfalls kann auch der Versicherungsschutz im Schadenfall erlöschen.

Ist im Falle eines Unfalls mit dem Firmenwagen während der Arbeitszeit der Unfallgegner der Unfallverursacher, haftet seine Haftpflichtversicherung für die Schäden am Dienstwagen.

Bei einem vom Fahrer des Firmenwagens selbst verschuldeten Unfall hängt es vom Grad der Fahrlässigkeit ab, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer haften müssen:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Im Falle einer leichten Fahrlässigkeit, beispielsweise infolge einer kurzen Unaufmerksamkeit, obliegt die Haftung dem Arbeitgeber.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Ein Unfall bei mittlerer Fahrlässigkeit resultiert in der Regel in einer Haftungsteilung: Der Arbeitnehmer kommt im Rahmen der Vollkaskoversicherung für die Selbstbeteiligung auf (meist zwischen 500 bis 1.000 Euro), während der Arbeitgeber für die restliche Summe haftet. Ohne Vollkaskoversicherung ist die Höhe der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Summe abhängig von der Höhe des Gesamtschadens.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Verursacht der Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Unfall mit dem Firmenwagen, muss er voll haften. Verkehrsrechtliche Beispiele für grobe Fahrlässigkeit sind zum Beispiel das Überfahren einer roten Ampel oder Trunkenheit am Steuer. Sollte die Höhe der Schadenssumme jedoch das Einkommen des Arbeitnehmers stark übersteigen, greift eine Ausnahme. Dann muss der Arbeitgeber auch bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers anteilig für den entstandenen Schaden aufkommen.
  • Vorsatz: Hat der Arbeitnehmer vorsätzlich einen Unfall mit dem Dienstwagen herbeigeführt, muss er vollumfänglich für den Schaden haften.

Unfall mit Firmenwagen bei Privatfahrt. 

Dürfen Sie Ihren Firmenwagen in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber privat nutzen, kann ein Unfall auch auf einer Privatfahrt passieren. Wer in diesem Falle haftet, ist im Arbeitsrecht nicht eindeutig geregelt.

Arbeitgeber können argumentieren, dass sie nicht für private Fahrten des Arbeitnehmers zuständig sind und somit auch nicht die Kosten für etwaige Schäden tragen müssen. Einige solche Fälle hatten vor Gericht bereits Erfolg. Es gibt allerdings auch Urteile zugunsten von Arbeitnehmern, die den Firmenwagen und seine Versteuerung als geldwerten Vorteil als Argument dafür sehen, dass der Arbeitgeber für Schäden auch bei Privatfahrten aufkommen muss.

Mehr Informationen für alle Beteiligten können der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers und der Überlassungsvertrag zum Firmenwagen enthalten. Ist in diesem die Nutzung des Dienstwagens für private Fahrten klar geregelt, haftet in den meisten Fällen auch bei Privatfahrten der Arbeitgeber. Bis zu einer gewissen Höhe kann allerdings eine Selbstbeteiligung fällig werden.

Unternehmen und Fahrer sollten daher im Idealfall bereits vor der Überlassung des Dienstwagens alle wichtigen Punkte klären und eindeutig im Vertrag festlegen, wer im Schadenfall haftet. So kann die Gefahr von Streitigkeiten im Falle eines Unfalls mit dem Firmenwagen im privaten Rahmen bestmöglich reduziert werden.

Ist ein Unfall mit dem Firmenwagen ein Kündigungsgrund? 

Haben Sie mit Ihrem Firmenwagen einen Unfall verursacht, müssen Sie in der Regel nicht direkt eine Kündigung fürchten. Zwar kann ein Verkehrsunfall einen triftigen Kündigungsgrund darstellen, in der Regel müssen jedoch im Einzelfall alle Begebenheiten und Interessen genau betrachtet werden. Dazu zählen zum Beispiel die Schwere des Unfalls, der Grad der Fahrlässigkeit und das Fortbestehen Ihrer Fahrerlaubnis. Haben Sie nicht grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt, sollte ein Unfall mit dem Firmenwagen in den meisten Fällen kein Grund für die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses sein.

Anders sieht es aus, wenn Sie auf einer Privatfahrt einen Unfall verursachen, obwohl Ihnen die private Nutzung des Firmenwagens nicht erlaubt ist. In diesem Fall drohen Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen, da die unerlaubte Nutzung des Dienstwagens einen Vertragsbruch darstellt – eine Abmahnung oder sogar die Kündigung können die Folge sein. 

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