Das Geschäftskunden-Magazin der Volkswagen Leasing.
  • 07.11.2023
  • 5 Minuten

Gefährdungsbeurteilung im Fuhrpark: So gehen Sie vor.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. In jedem Unternehmen muss sichergestellt sein, dass von den Tätigkeiten im betrieblichen Alltag eine möglichst geringe gesundheitliche Belastung oder Gefährdung ausgeht. In Unternehmen mit Fuhrpark und Fahrzeugen als Arbeitsmittel fallen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung besondere Aufgaben an. Wir erklären Ihnen, welche Gesetze und Vorschriften bei der Gefährdungsbeurteilung gelten, wie diese am besten funktioniert und welche Besonderheiten Sie bei der Arbeit im Fuhrpark beachten sollten.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? 

Eine Gefährdungsbeurteilung bezeichnet die Durchführung einer Risikoanalyse in Bezug auf die Arbeitsbedingungen jeder Tätigkeit eines Betriebs sowie die Ermittlung und Durchführung von Maßnahmen, um gesundheitliche Gefährdungen im Arbeitsalltag zu minimieren. Regelmäßig durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen führen im Idealfall dazu, dass Unfälle, Störungen im Betrieb und gesundheitliche Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer vermieden und Ausfallzeiten bei der Arbeit verringert werden können. Mögliche Maßnahmen umfassen je nach Unternehmen beispielsweise die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten durch einen Betriebsarzt, das Einhalten von Prüffristen für Arbeitsmittel oder einen sichereren Umgang mit Gefahrstoffen.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes können nach normativen Kriterien (beispielsweise festgelegte Grenzwerte für Gefahrstoffe oder Fristen für Prüfungen) sowie subjektiven Kriterien (etwa die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung) abgeleitet werden. Die Durchführung regelmäßiger Gefährdungsbeurteilungen ist für alle Unternehmen Pflicht – das besagt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Je nach Betrieb und Arbeit kommen gegebenenfalls weitere Verordnungen und Gesetze hinzu, die den Arbeitsschutz und die Gefährdungsbeurteilung regeln.

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (insbesondere § 3 bis 13 ArbSchG) aus dem Jahr 1996 sind, bis auf wenige Ausnahmen, alle Arbeitgeber verpflichtet, in ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen – oder die Aufgabe zur Durchführung einer geeigneten Person schriftlich zu übertragen. In Fuhrparks können somit sowohl die Geschäftsführer als auch Fuhrparkleiter die Arbeit der gesundheitlichen und betrieblichen Gefährdungsbeurteilung übernehmen.

Wie oft eine Gefährdungsbeurteilung ansteht, ist im Arbeitsschutzgesetz nicht eindeutig festgelegt. Die Beurteilung potenzieller Gefährdungen sollte jedoch regelmäßig erfolgen, um neue Risiken der Arbeit zu erkennen und die betrieblichen Abläufe kontinuierlich zu verbessern. Empfehlenswert ist zum Beispiel ein Turnus der Gefährdungsbeurteilung von etwa einem Jahr. Auch nach maßgeblichen Veränderungen sollten Sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, zum Beispiel:

  • bei der Planung neuer Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
  • beim Einsatz neuer Arbeitsmittel (z. B. Fahrzeuge, Maschinen, Software, Bürostühle)
  • beim Einsatz von Gefahrstoffen
  • bei neuen technischen Entwicklungen und Möglichkeiten
  • nach Störfällen und Beinahe-Unfällen
  • nach Unfällen, steigenden Fehlzeiten, Häufungen von Berufskrankheiten oder arbeitsmedizinischen Meldungen des Betriebsarztes

Kommen Unternehmen ihrer Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nicht nach, können Arbeitgeber nach § 25 ArbSchG mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro und bei Nichtbeachtung einer vollziehbaren Anordnung mit bis zu 30.000 Euro belangt werden. Bei wiederholtem Nichtdurchführen oder vorsätzlicher Gefährdung ist sogar die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich (§ 26 ArbSchG).


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Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Ihr Unternehmen sollten Sie möglichst systematisch vorgehen. Die Berufsgenossenschaften empfehlen ein Vorgehen in sieben Schritten:

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen:
    An jeder Arbeitsstätte und in jedem Tätigkeitsbereich können andere Gefährdungen vorherrschen. Gliedern Sie Ihr Unternehmen nach Räumlichkeiten, Tätigkeiten und Personen: Welche Arbeitsmittel und ggf. Gefahrstoffe kommen zum Einsatz, welche Arbeitsbedingungen herrschen vor und wer kommt wo zum Einsatz? Noch bevor Sie eine betreffende Person beschäftigen, sollten Sie zum Beispiel eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung für Jugendliche, Schwangere sowie stillende Mütter vornehmen und die Arbeit für alle Personengruppen gesundheitlich sicher gestalten. Sind die Arbeitsbedingungen für eine Gruppe von Mitarbeitern identisch, können Sie diese zusammenfassen. Beachten Sie jedoch, dass bereits minimale Abweichungen des Tätigkeitsbereichs individuelle Gefährdungen mit sich bringen können.
  2. Gefährdungen ermitteln:
    Identifizieren Sie die Gefährdungen und Risiken, die beispielsweise von Maschinen, Geräten, Fahrzeugen und Gefahrstoffen ausgehen sowie durch körperliche und psychische Belastungen verursacht werden. Gehen Sie dabei besonders vorausschauend vor und holen Sie durch Befragungen des Betriebsarztes und des Personals sowie durch Prozessanalysen und Sicherheitsprüfungen von Arbeitsmitteln die nötigen Informationen ein und werten Sie (Beinahe-)Unfälle der Vergangenheit aus.
  3. Gefährdungen beurteilen:
    Beurteilen Sie nun, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung tatsächlich eintritt und wie schwerwiegend die jeweiligen Folgen sind. Selten auftretende Belastungen, die nur geringe gesundheitliche Folgen nach sich ziehen, können Sie als niedriges Risiko einordnen. Gefährdungen, deren Eintritt durchaus möglich erscheint und gesundheitliche Schäden hervorruft, erfordern geeignete Maßnahmen, um das Risiko zu minimieren. Gefahren, die sehr wahrscheinlich eintreten und/oder die Gesundheit der Mitarbeiter stark beeinträchtigen, sollten umgehend beseitigt werden.
  4. Maßnahmen zum Arbeitsschutz festlegen:
    Ergreifen Sie alle erforderlichen Maßnahmen, um die identifizierten Gefährdungen zu minimieren. Gehen Sie dabei nach dem TOP-Prinzip vor und nutzen Sie technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen. Technische Maßnahmen umfassen zum Beispiel Ausrüstung und technische Hilfsmittel, um für mehr Arbeitsschutz zu sorgen. Mit organisatorischen Maßnahmen verbessern Sie zum Beispiel die betrieblichen Prozesse, die Organisation der Arbeitsmedizin und die Arbeitszeiten, sodass Risiken vermieden werden. Personenbezogene Maßnahmen betreffen unter anderem die Schulung und Unterweisung Ihrer Mitarbeiter sowie die Einstellung geeigneter Kandidaten mit den nötigen Fähigkeiten.
  5. Maßnahmen zum Arbeitsschutz umsetzen:
    Nach und nach sollten Sie nun alle festgelegten Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Arbeit umsetzen. Delegieren Sie Aufgaben an geeignete Personen und binden Sie alle Mitarbeiter in den Arbeitsschutz ein. Auch der Betriebsarzt oder Ihre Berufsgenossenschaft können Ihnen beratend und unterstützend zur Seite stehen.
  6. Wirksamkeit prüfen:
    Dieser Schritt ist einer der wichtigsten und sollte auf keinen Fall vernachlässigt werden. Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen, ob die ergriffenen Maßnahmen den gewünschten Effekt hatten. Werden alle Schutzmaßnahmen eingehalten? Sind die Gefährdungen in allen Bereichen gering? Schlägt sich der Erfolg in verringerten Unfall- oder Krankheitszahlen nieder? Treten infolge der Maßnahmen neue Risiken auf?
  7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben:
    Da Arbeitsschutz einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess bedeutet, sollten Sie bei jeder Veränderung oder nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne eine neue Gefährdungsbeurteilung nach den oben genannten Schritten durchführen. Beziehen Sie auch neue Technologien und Entwicklungen ein und achten Sie auf neue Gesetze und Vorschriften, die Sie in den Arbeitsschutz integrieren müssen.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Sie die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zudem juristisch nachvollziehbar dokumentieren. Das Anlegen von ausführlichen Unterlagen hilft Ihnen während der Beurteilung zudem dabei, offene Aufgaben zu delegieren und kontinuierlich zu überprüfen, wo weiterer oder neuer Handlungsbedarf entsteht.

Gefährdungsbeurteilung: Maßnahmen im Fuhrpark. 

Bei der Gefährdungsbeurteilung im Fuhrpark sticht als Besonderheit vor allem die Nutzung von Fahrzeugen als Arbeitsmittel heraus. Sie sind daher als Geschäftsführer oder Fuhrparkleiter gesetzlich verpflichtet, die mit der Nutzung der Firmenwagen verbundenen Risiken zu ermitteln und Gefährdungen zu minimieren. Das gilt übrigens auch, wenn Ihre Mitarbeiter die Firmenwagen ausschließlich privat nutzen.  

Der Arbeitsschutz in Fuhrparks wird zu großen Teilen durch die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften bestimmt – insbesondere durch die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 70. Die DGUV-Vorschrift regelt unter anderem Bau und Ausrüstung, Betrieb und Prüfung der Fahrzeuge sowie Ordnungswidrigkeiten.

Folgende Punkte sind durch die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV geregelt beziehungsweise vorgeschrieben:

  • Betriebserlaubnis der Fahrzeuge
  • Kennzeichnung der Fahrzeuge
  • Zustand von Scheibenwischern, Bremsen, Rädern etc.
  • Hilfsmittel und Fahrzeugaufbauten zur Ladungssicherung
  • Sicherheitsgurte und Schutzhelme
  • Regeln für das Be- und Entladen der Fahrzeuge
  • Zustandskontrolle vor Fahrtbeginn
  • die jährliche Fahrzeugprüfung nach UVV auf Betriebssicherheit
  • die jährliche Fahrerunterweisung nach UVV zum sicheren Umgang mit den Fahrzeugen

Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung im Fuhrpark.

Auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften können Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise folgende TOP-Maßnahmen festlegen.

Technische Maßnahmen.

  • Ausstattung der Fahrzeuge mit Hilfsmitteln zur Ladungssicherung, Freisprechanlage, Fahrerassistenzsystemen, ergonomischem Fahrersitz, angemessener Bereifung, Sicherheitskleidung etc.
  • Regelmäßige Wartungen und Inspektionen

Organisatorische Maßnahmen.

  • Verkehrsregeln auf dem Betriebsgelände
  • Regeln zum Verhalten bei Kunden, in Risikosituationen (z. B. Abstellen der Fahrzeuge bei schlechter Sicht) und in Notsituationen (z. B. Verkehrsunfälle)
  • Organisation der jährlichen Fahrzeugprüfung nach UVV
  • Organisation der jährlichen Führerscheinkontrolle nach UVV
  • bei Lkw z. B. Prüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten

Personenbezogene Maßnahmen.

  • Einstellen von Personen mit körperlicher und geistiger Eignung für die Tätigkeit
  • Befähigung der Mitarbeiter zur Nutzung des Firmenwagens (z. B. auf Grundlage arbeitsmedizinischer Untersuchungen, Vorliegen des Führerscheins)
  • Jährliche Fahrerunterweisung nach UVV zum Umgang mit den Fahrzeugen und zum Verhalten im Straßenverkehr

Je nach Unternehmen, Tätigkeitsfeld und Einsatz der Flottenfahrzeuge kommen in Ihrem Betrieb sicherlich noch weitere Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung hinzu. Wichtig ist, dass Sie den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen nicht vernachlässigen, alle Fristen einhalten und regelmäßig durchzuführende Prüfungen rechtzeitig vornehmen. Aktualisieren Sie die Gefährdungsbeurteilung bei Bedarf und dokumentieren Sie Ihre Durchführung in nachvollziehbarer Form. So erfüllen Sie zum einen die Vorschriften und Gesetze und sorgen zum anderen dafür, dass Sie und Ihre Mitarbeiter an einer sicheren und sich stetig verbessernden Arbeitsstätte tätig sind. 

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